Darüber hinaus kann bereits an dieser Stelle erwähnt werden, dass auch wenn beim Beschuldigten aktuell das Schlafapnoesyndrom im Vordergrund stehen sollte – oder wie er es selbst formulierte, «die stärkste Diagnose» sei (pag. 417, Z. 184) –, in den umfangreichen Akten, welche insbesondere den Gesundheitszustand des Beschuldigten über Jahre umfassend und engmaschig dokumentieren, keine Hinweise bestehen, dass er schon während der Deliktszeit an schwerer Schlafapnoe litt (vgl. dazu ausführlich E. 13.3 unten). Anders als etwa Dr. X.________ war Dr. K._______