__ ist, abgesehen der mittlerweile auch von ihm diagnostizierten Schlafapnoe, nichts Wesentliches zum Gesundheitszustand des Beschuldigten während der vorliegenden Deliktszeit zu entnehmen, was nicht schon im Untersuchungsbericht vom Prof. Dr. E.________ und im FPD-Gutachten bekannt und in die Beurteilung eingeflossen war. Dies gilt auch für die Einschätzung von Dr. K.________, der in seinem Bericht vom 16. April 2018 einen direkten Zusammenhang zwischen der Schlafapnoe und einer psychiatrischen Erkrankung des Beschuldigten für wahrscheinlich und daher den Vorwurf der Simulation nicht für gerechtfertigt hält. Dr. K.