Auch den Arztberichten von Dr. I.________ ist, abgesehen der mittlerweile auch von ihm diagnostizierten Schlafapnoe, nichts Wesentliches zum Gesundheitszustand des Beschuldigten während der vorliegenden Deliktszeit zu entnehmen, was nicht schon im Untersuchungsbericht vom Prof. Dr. E.________ und im FPD-Gutachten bekannt und in die Beurteilung eingeflossen war.