– bei dem der Beschuldigte im Übrigen erst seit März 2015 in Behandlung ist – vom 6. Oktober 2017 (pag. 728 f.) hervor, wo der Arzt unter Bezugnahme auf die beiden Gutachten festhält, der Beschuldigte habe in den Jahren 2003/2004 «offensichtlich unter multiplen psychischen Störungen» gelitten und dabei auf die ärztlichen Einschätzungen (Dr. Q.________, Dr. R.________, PZM Münsingen, Dr. S.________) verweist, die in den Gutachten mit überzeugender Begründung gerade verworfen wurden. Auch den Arztberichten von Dr. I.______