Die vorwiegend vom Beschuldigten zu den Akten gereichten, nach den beiden Gutachten erstellten Berichte seiner behandelnden Ärzte vermögen die überzeugenden Schlüsse in den Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen – soweit sie sich zum gegenwärtigen Gesundheitszustand des Beschuldigten äussern, schon aus zeitlichen Gründen nicht. Die Angaben zum Zustand des Beschuldigten während der Deliktszeit erschöpfen sich – abgesehen von den Bemerkungen zum möglichen