Dass dies auch dazwischen und für den Rest der vorliegend angeklagten Deliktszeit (vom 7. Oktober 2002 bis zum 4. Mai 2011) nicht anders gewesen sein kann, drängt sich nicht nur aufgrund der gutachterlichen Erkenntnisse auf, sondern ergibt sich auch aus den weiteren Hinweisen im Verhalten des Beschuldigten, die näher zu erörtern sind (E. 13.2.1 unten). Die vorwiegend vom Beschuldigten zu den Akten gereichten, nach den beiden Gutachten erstellten Berichte seiner behandelnden Ärzte vermögen die überzeugenden Schlüsse in den Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen – soweit sie sich zum gegenwärtigen Gesundheitszustand des Beschuldigten äussern, schon aus zeitlichen Gründen nicht.