Gestützt darauf hegt die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte seine Beschwerden gegenüber der Strafklägerin und vor allem gegenüber den Ärzten und Gutachtern zielorientiert dargestellt bzw. simuliert hat und dabei insbesondere nicht an einer psychiatrischen Krankheit litt, welche seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hätte. Gestützt auf das FPD-Gutachten gilt dies zunächst für die Zeit vom 2. Juli 2003 bis zum 26. August 2004 sowie im Jahr 2009.