Sie vermitteln ein umfassendes und zuverlässiges Bild über die physische und psychische Gesundheit des Beschuldigten während der vorliegenden Deliktszeit und widerlegen die früheren Berichte und Gutachten, welche zur Gewährung und Beibehaltung der Taggeld-, Renten- und Ergänzungsleistungen geführt hatten. Gestützt darauf hegt die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte seine Beschwerden gegenüber der Strafklägerin und vor allem gegenüber den Ärzten und Gutachtern zielorientiert dargestellt bzw. simuliert hat und dabei insbesondere nicht an einer psychiatrischen Krankheit litt, welche seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hätte.