An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der Verteidigung keineswegs so war, dass nicht schon vorher gewisse Zweifel an den Schilderungen des Beschuldigten bestanden hatten. So kann dem FPD-Gutachten entnommen werden, dass Dr. Q.________ gegenüber Dr. X.________ angab, er halte eine zielorientierte Wiedergabe für möglich (Akten S 09 200 pag. IV/523). Auch Dr. R.________ hatte in seinem Gutachten eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Krankheitsverständnis und der diagnostischen Beurteilung festgestellt und war zum Schluss gekommen, dass die diagnostischen Kriterien für eine PTBS nicht vorlägen (pag.