Insbesondere im Rahmen der in jeder Hinsicht unabhängigen Begutachtung durch den FPD wurde der Beschuldigte umfassend untersucht und es wurden Fremdauskünfte eingeholt und in die Beurteilung miteinbezogen. Zudem lagen der Gutachterin die Akten aus dem damaligen Strafverfahren vor, welche zahlreiche Hinweise auf das Verhalten des Beschuldigten ausserhalb des IV-Verfahrens enthielten und so Quervergleiche und eine differenziertere Gesamtbetrachtung ermöglichten. Den Gutachtern war dabei sehr wohl bewusst, dass sie mit ihrem Schluss den früheren Einschätzungen von Gutachtern und behandelnden Ärzten widersprachen.