28 Schluss kamen, dass der Beschuldigte eine Krankheit aus offensichtlicher Motivation vortäuschte. In beiden Expertisen zeigten die untersuchenden Ärzte nachvollziehbar und überzeugend auf, wie sie zu diesem Schluss gelangten. Insbesondere im Rahmen der in jeder Hinsicht unabhängigen Begutachtung durch den FPD wurde der Beschuldigte umfassend untersucht und es wurden Fremdauskünfte eingeholt und in die Beurteilung miteinbezogen.