psychotherapeutische Facharztausbildung und vorwiegende Tätigkeit in diesem Bereich nichts ändert. Als Ärztinnen waren die Gutachterinnen auch ohne weiteres imstande, den Beschuldigten körperlich zu untersuchen und die Befunde diagnostisch einzuordnen (vgl. auch E. 13.3 unten). Dass sie dies gründlich vornahmen und insbesondere auch körperliche Ursachen zur Erklärung der festgestellten Symptomatik in Erwägung zogen, zeigt unter anderem, dass sie – wohl aufgrund der auffälligen Ergebnisse der psychologisch-diagnostischen Zusatzuntersuchung – ein MRI des Schädels des Beschuldigten in einem externen Röntgeninstitut durchführen liessen.