Die Vorgutachter wären vermutlich deshalb zu anderen Schlüssen gelangt, weil sie den Beschuldigten nur aus der Begutachtungssituation gekannt hätten und ihnen eine unabhängige Beobachtung gefehlt habe. Bezogen auf die Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit und die körperlichen Symptome könne somit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit für die (damals) gegenwärtige Situation als auch für den (damaligen) Tatzeitraum (2. Juli 2003 bis 26. August 2004) eine zielorientierte Darstellung von Beschwerden bzw. Simulation (ICD-10: Z 76.5) diagnostiziert werden (Akten S 09 200 pag. VI/541).