einer schweren kognitiven Leistungsstörung entspreche, welche aber durch Bildgebung und Labor nicht habe objektiviert werden können (Akten S 09 200 pag. VI/537). Hinsichtlich einer psychiatrischen Diagnose führte die Gutachterin aus, dass eine psychische oder körperliche Erkrankung mit derart situationsabhängigen psychischen und körperlichen Symptomen, sowie einer derart inkonsistenten Befundlage nicht existent sei. Die Vorgutachter wären vermutlich deshalb zu anderen Schlüssen gelangt, weil sie den Beschuldigten nur aus der Begutachtungssituation gekannt hätten und ihnen eine unabhängige Beobachtung gefehlt habe.