Hinweise für Simulation bzw. Aggravation ergäben sich auch aus der Beschreibung der Beschwerden durch den Beschuldigten und aus der neuropsychologischen Untersuchung, die mit einem erreichten Wert von 24 (bei einem aufgrund der biografischen Daten zu erwartenden IQ-Wert zwischen 95 und 104 [Akten S 09 200 pag. VI/567]) einer schweren kognitiven Leistungsstörung entspreche, welche aber durch Bildgebung und Labor nicht habe objektiviert werden können (Akten S 09 200 pag.