27 S 09 200 zur Verfügung gehabt, welche diverse Hinweise auf das Verhalten des Beschuldigten enthalten. Im Gutachten setzte sich die Gutachterin kritisch mit den früheren Begutachtungen und den dort gestellten Diagnosen auseinander und hielt nachvollziehbar fest, weshalb diese als wenig wahrscheinlich beurteilt werden (Akten S 09 200 pag. VI/539 ff.). Weiter zeigt das Gutachten anschaulich diverse Inkonsistenzen und Widersprüche in den dokumentierten und festgestellten Aussagen und Verhaltensweisen des Beschuldigten auf (Akten S 09 200 pag.