(vgl. Akten S 09 200 pag. VI/563 ff.) und eine Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels durch Dr. med. AB.________. Weiter waren telefonische Auskünfte bei den behandelnden Ärzten (Dr. I.________ und Dr. Q.________) eingeholt sowie auch Angehörige des Beschuldigten befragt worden. Den Gutachterinnen hatten auch die wesentlichen Gutachten und Arztberichte aus dem IV-Verfahren vorgelegen, mit denen sie sich eingehend auseinandersetzten. Zusätzlich hatten sie – anders als etwa die behandelnden Ärzte – auch die übrigen Akten aus dem Strafverfahren