848, Z. 26–28) waren die Gutachterinnen damit auch unabhängig vom Gericht, welches die Begutachtung in Auftrag gegeben hatte. Die weiteren pauschalen Einwände des Beschuldigten gegen die Gutachterinnen (pag. 396, Z. 435 f.: «Es ist die Meinung der Gutachterin. Das war eine Deutsche.»; pag. 848, Z. 28–30: «Sie war als Saisonarbeiterin hier und ist wieder zurückgegangen. Ihr Ehemann war ein Serbe, das habe ich auch gehört.») vermögen keine Zweifel an der Objektivität der Expertinnen zu begründen (und sprechen für sich).