und der Observation. Anders als bei Prof. Dr. E.________, welcher als RAD-Gutachter in einer gewissen Nähe zur Strafklägerin stand, stellt das FPD-Gutachten ein – von der Strafklägerin aber auch generell – unabhängiges Gerichtsgutachten dar, welches nach strafprozessualen Regeln in Auftrag gegeben und verfasst wurde (vgl. zum Gutachtensauftrag vom 30. Januar 2009 Akten S 09 200 pag. VI/229 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. pag. 848, Z. 26–28) waren die Gutachterinnen damit auch unabhängig vom Gericht, welches die Begutachtung in Auftrag gegeben hatte.