13.1.2 Im seinerzeit gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren S 09 200 war insbesondere zur Abklärung einer psychischen Störung und der Schuldfähigkeit eine forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten in Auftrag gegeben worden. Im (fast vierzigseitigen) Gutachten vom 17. Juni 2009 (Akten S 09 200 pag. VI/487 ff.) kamen Dr. X.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin am FPD sowie die mitunterzeichnende Prof. Dr. Y.________, ebenfalls Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Chefärztin am FPD, zum im Wesentlichen selben Schluss wie Prof. Dr. E.__