dafür auf das Einholen fremdanamnetischer Angaben und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte gänzlich verzichtet hatte, vermag die Aussagekraft des Berichts zwar etwas zu relativieren, schliesst aber die Beweiseignung der Einschätzung nicht aus. Dies umso mehr, als vorliegend mit dem FPD-Gutachten eine gerichtliche Expertise vorliegt, welche insbesondere auch unter Berücksichtigung eingeholter Fremdauskünfte zum im Wesentlichen selben Ergebnis kommt (dazu E. 13.1.2 unten). 13.1.2