vgl. ferner die Einladung zur Untersuchung, wo von einem vertieften Abklärungsgespräch die Rede ist [Kopien IV-Akten pag. 224 f.]). Berücksichtigt man weiter, dass die Untersuchung mit einem Übersetzer stattgefunden hat und dem Beschuldigten von einer Laborantin auch noch Blut abgenommen worden ist, erscheint die zeitliche Schätzung von Prof. Dr. E.________ als sehr viel wahrscheinlicher als diejenige des Beschuldigten. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, dass Prof. Dr. E.________ die Untersuchung entgegen seines fachlichen Ermessens unsachgemäss oder unvollständig durchgeführt hat.