141 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus bekundete die Verteidigung methodische Bedenken am Untersuchungsbericht von Prof. Dr. E.________. Dieser stütze sich auf eine Untersuchung von weniger als einer Stunde und es seien keine Fremdanamnesen oder Stellungnahmen anderer Ärzte eingeholt worden. Wie lange die Untersuchung des Beschuldigten am 30. Juni 2010 gedauert hat, ist nicht genau bekannt; der Beschuldigte sprach von 20 Minuten bzw. nicht einmal einer halben Stunde (pag. 397, Z. 498; pag. 848 Z. 15), Prof. Dr. E.________ schätzte sie auf zwischen eineinhalb und zwei Stunden (pag. 632, Z. 27).