Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist mit der auf dem Kurzbericht vom 21. Oktober 2010 erwähnten erneuten Begutachtung denn auch nicht die Untersuchung vom 30. Juni 2010 angesprochen. Mit Blick auf die nicht verwertbaren Ergebnisse aus der Observation im Kosovo (E. 9.2 oben) ist zur abschliessenden Bemerkung von Prof. Dr. E.________ im Untersuchungsbericht vom 4. November 2010, wonach die Observation seinen Verdacht bestätige, festzuhalten, dass davon ausgegangen werden kann, dass dieser auch nur gestützt auf die (gehaltvolleren) Ergebnisse aus den Observationen in der Schweiz und Italien so ausgefallen wäre (vgl. Art. 141 Abs. 4 StPO).