Zu diesem Zeitpunkt hatte die Untersuchung des Beschuldigten am 30. Juni 2010 längst stattgefunden und Prof. Dr. E.________ seine wesentlichen Schlüsse dazu schon gezogen und im zeitnah nach der Untersuchung (vgl. pag. 630, Z. 29 f.) verfassten Bericht – der später ergänzt mit zusammenfassenden Bemerkungen zu den Observationsergebnissen vom 4. November 2010 datierte – schriftlich festgehalten. Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist mit der auf dem Kurzbericht vom 21. Oktober 2010 erwähnten erneuten Begutachtung denn auch nicht die Untersuchung vom 30. Juni 2010 angesprochen.