25 befragt absichtlich hätte falsch darstellen sollen, sind nicht ersichtlich. Etwas anderes geht auch nicht aus dem ärztlichen Kurzbericht vom 21. Oktober 2010 (pag. 62 f.) hervor, in dem sich Prof. Dr. E.________ zur Vereinbarkeit der durch die BvO festgestellten Verhaltensweisen des Beschuldigten mit den geltend gemachten Beschwerden äusserte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Untersuchung des Beschuldigten am 30. Juni 2010 längst stattgefunden und Prof. Dr. E.________ seine wesentlichen Schlüsse dazu schon gezogen und im zeitnah nach der Untersuchung (vgl. pag.