630, Z. 36–38). Die Filme und Berichte der BvO hatte er in jenem Zeitpunkt allerdings noch nicht eingesehen. Dies hat Prof. Dr. E.________ nicht nur glaubhaft als Zeuge bestätigt (pag. 629, Z. 28–31; pag. 630, Z. 22–30), sondern geht auch eindeutig aus dem Untersuchungsbericht selbst hervor («Nach dem Verfassen des vorliegenden Untersuchungsberichtes konnte der Untersucher die Filme und die Berichte einsehen.», pag. 72 [Hervorhebung hinzugefügt]).