629, Z. 36–38), er also unabhängig davon zu denselben wesentlichen Ergebnissen, insbesondere zur Diagnose der Simulation kam (zum FPD-Gutachten E. 13.1.2 unten). Es ist davon auszugehen, dass Prof. Dr. E.________ bei der Untersuchung des Beschuldigten und der Niederschrift der wesentlichen gutachterlichen Einschätzung zwar wusste, dass umfangreiches Observationsmaterial vorliegt, welches womöglich geeignet ist, das Zumutbarkeitsprofil des Beschuldigten infrage zu stellen (vgl. vor allem die Angaben in der Anfrage an den RAD vom 9. April 2010, pag. 60 f.; ferner die Aussage von Prof. Dr. E.________, pag. 630, Z. 36–38).