Ich denke, dieser hat manchmal ganz etwas anderes übersetzt als das, was ich gesagt habe.»; pag. 848, Z. 35 f.) – die Übersetzung nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden wäre, zumal dies dem Beschuldigten aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse sofort aufgefallen wäre und er entsprechend interveniert hätte. Zum Einwand der Verteidigung, Prof. Dr. E.________ sei voreingenommen an die Sache herangegangen, ist zunächst festzuhalten, dass dieser keine Kenntnis vom Gutachten des FPD hatte (vgl. pag. 629, Z. 36–38), er also unabhängig davon zu denselben wesentlichen Ergebnissen, insbesondere zur Diagnose der Simulation kam (zum FPD-Gutachten E. 13.1.2 unten).