Prof. Dr. E.________ ist als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ein ausgewiesener Fachmann und trotz der Verbindung zur IV als ein im Sozialversicherungsverfahren beigezogener Sachverständiger und vor allem als Arzt in seinen medizinischen Sachentscheiden frei. Hinweise, dass er sich dabei von sachfremden Elementen hätte leiten lassen oder gar ein Gefälligkeitsgutachten erstellt hätte, bestehen keine. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass – wie der Beschuldigte pauschal mutmasste (pag. 397, Z. 495 f.: «Ich meine, das war ein Serbe. Ich denke, dieser hat manchmal ganz etwas anderes übersetzt als das, was ich gesagt habe.»;