Prof. Dr. E.________ war also der Ansicht, dass der Beschuldigte das Verhalten und die Krankheit selber konstruierte und aus offensichtlicher Motivation vortäuschte (vgl. pag. 69; pag. 634, Z. 16–19). Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat sich Prof. Dr. E.________ in seinem Bericht eingehend mit den Diagnosen in den früheren Arztberichten und Gutachten auseinandergesetzt und darüber hinaus auch nachvollziehbar und verständlich aufgezeigt, aus welchen Gründen nicht auf die früheren Einschätzungen abgestellt werden könne.