Er hielt sodann fest, dass sich in seiner Untersuchung vom 30.6.2010 beim Beschuldigten Symptome gezeigt hätten, die sich nicht in ein psychiatrisches Syndrom einordnen liessen. Der Beschuldigte habe sodann (Kontroll)Fragen nach Symptomen, die bei einer Panikerkrankung gar nicht vorkommen würden, positiv beantwortet (Band I, pag. 71). Prof. Dr. E.________ stellte fest, dass die in der Untersuchung demonstrierte motorische Symptomatik nicht zu den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung gehöre.