_ habe für seine Begutachtung keinen Übersetzer beigezogen und die Angaben des Beschuldigten in keiner Weise kritisch überprüft. Das Gutachten des PZM verletze einen fundamentalen Grundsatz, indem anstelle eines neutralen Übersetzers ein Verwandter (Onkel) beigezogen worden sei (HV Prot., Band II, pag. 633 Z. 7 ff.). Er hielt sodann fest, dass sich in seiner Untersuchung vom 30.6.2010 beim Beschuldigten Symptome gezeigt hätten, die sich nicht in ein psychiatrisches Syndrom einordnen liessen.