69 f., auch zum Folgenden). Er führt darin aus, dass Dr. Q.________ als behandelnder Psychiater erst nach dem Gutachten von Dr. S.________ und damit mehr als eineinhalb Jahre nach Behandlungsbeginn erstmals die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit persistierender posttraumatischer Belastungsstörung übernommen habe. Dr. S.________ habe für seine Begutachtung keinen Übersetzer beigezogen und die Angaben des Beschuldigten in keiner Weise kritisch überprüft.