22 pag. 384 ff. und am 10. März 2016, pag. 412 ff.), in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (am 2. Mai 2017, pag. 626 ff.) und schliesslich auch in der Berufungsverhandlung (am 1. Mai 2018, pag. 844 ff.). Nachfolgend werden diese Aussagen vor allem betreffend den Gesundheitszustand während der Deliktszeit kurz zusammenfassend wiedergegeben. Darüber hinaus wird auf einzelne Aussagen, soweit von Bedeutung, noch im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen sein. Zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. März 2014 gab der Beschuldigte an, keine Übersetzung zu benötigen («Nein.