107), habe sich dann zur Post und danach wieder zu seinem Domizil begeben, bevor er am Nachmittag dann wiederum mit dem Fahrzeug weggefahren sei. Anders als vor der Vorinstanz, wo eine Einvernahme mit D.________ zwar vorgesehen war, aber dann doch nicht durchgeführt wurde, ist D.________ vor der Kammer am 1. Mai 2018 als Zeuge befragt worden (pag. 838 ff.). Er bestätigte dabei, dass er den Bericht über die BvO vom 12. März 2010 verfasst habe und die Ausführungen darin zuträfen (pag. 838, Z. 12 und Z. 18). Weiter gab er an, sie hätten das Gefühl gehabt, der Beschuldigte und keine andere Person sei gefahren.