828). Darin kommt der RAD zum Schluss, dass unter anderem weil neu ein Schlafapnoesyndrom geltend gemacht werde und die involvierten Ärzte sich nicht einig seien, inwieweit dieses Auswirkungen habe und ebenso über diverse andere Beschwerden geklagt werde, eine Anpassung des Zumutbarkeitsprofils nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Am 6. April 2018 stellte die Strafklägerin eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung des Beschuldigten in Aussicht und hielt ihre Fragen an die Gutachterstelle fest (pag.