Im Bericht hält Dr. K.________ fest, dass aus pneumologischer Sicht ein schweres, therapierefraktäres Schlafapnoesyndrom mit stark gestörter Schlafarchitektur und schwerer Schläfrigkeit im Vordergrund stehe. Ein direkter Zusammenhang zwischen der Schlafapnoe und der psychiatrischen Erkrankung des Beschuldigten halte er für wahrscheinlich und den Vorwurf der Simulation einer psychischen Erkrankung für nicht gerechtfertigt. Schliesslich liegen der Kammer Unterlagen zur Neuanmeldung des Beschuldigten bei der IV vor: Das Gesuch des Beschuldigten vom 10. Oktober 2017 («Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente», pag.