20 sen, insbesondere auch die schwere Schlafapnoe, stellte der Hausarzt des Beschuldigten, Dr. med. I.________ (Arztberichte vom 25. April 2017 [pag. 645] und vom 25. September 2017 [pag. 724 ff.]). Ebenfalls vom Beschuldigten zu den Akten gereicht wurde im oberinstanzlichen Verfahren ein vom 16. April 2018 datierender Arztbericht von Dr. K.________ (pag. 772 ff.), der den Beschuldigten auf der pneumologischen Abteilung des Inselspitals Bern von Mai bis Ende 2017 mitbetreut habe. Im Bericht hält Dr. K._____