Die Gutachterinnen hielten zur Beschwerdeschilderung des Beschuldigten fest, diese gäbe deutliche Hinweise auf Aggravation bis hin zur zielorientierten Darstellung von Krankheitsbeschwerden. Nach eingehender Auseinandersetzungen mit dem konkreten Fall, insbesondere mit den Inkonsistenzen im Verhalten des Beschuldigten, kamen die Gutachterinnen bezogen auf die Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit und der körperlichen Symptome zum Schluss, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit für die damalige Situation als auch im Tatzeitraum (Juli 2003 bis August 2004) eine Simulation diagnostiziert werden könne (Akten S 09 200 pag. VI/541;