Weiter hielt Dr. R.________ unter anderem fest, dass eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Krankheitsverständnis und der diagnostischen Beurteilung bestehe; die diagnostischen Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) lägen nicht vor (pag. 160). - Gutachten von Dr. med. S.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 21. September 2004 (Kopien IV-Akten pag. 350 ff.) zuhanden der Strafklägerin. Nachdem am 12. August 2004 eine Untersuchung stattgefunden hatte, diagnostizierte Dr. S.______