Auf diese Akten und einzelne darin befindliche Beweismittel, die Rückschlüsse für das vorliegende Verfahren zulassen, wird im Rahmen der Beweiswürdigung punktuell Bezug zu nehmen sein. Schon an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die für die Beurteilung der Strafsache strafprozesskonform beigezogenen Akten (vgl. Art. 194 Abs. 1 StPO) verwertbare Beweismittel darstellen, zumal sämtliche Akten von Behörden stammen, die entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen unterstehen. Die Akten S 09 200 entspringen sogar ebenfalls einem Strafverfahren, in welchem der Beschuldigte Parteistellung innehatte und amtlich verteidigt wurde.