im Hause befanden – ediert. Darin enthalten ist insbesondere das forensisch-psychiatrische Gutachten des FPD über den Beschuldigten vom 17. Juni 2009, welches unter anderem zur Abklärung einer psychischen Störung in Auftrag gegeben worden war (Akten S 09 200 pag. VI/487 ff.; vgl. dazu E. 12.2 und E. 13.1.2 unten). Auf diese Akten und einzelne darin befindliche Beweismittel, die Rückschlüsse für das vorliegende Verfahren zulassen, wird im Rahmen der Beweiswürdigung punktuell Bezug zu nehmen sein.