gab, die Beschwerden vortäuschte und eigentlich inszenierte. Zu klären ist damit insbesondere, ob der Beschuldigte während der Zeit des Leistungsbezuges von 16 Krankentaggeldversicherungs-, IV- und Ergänzungsleistungen ab dem 2. Dezember 2002 an einer psychischen oder physischen Einschränkung litt, welche eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätte.