Die zu viel ausgerichteten Beträge wurden mit Verfügungen vom 21.1.2011 und 15.2.2011 zurückgefordert. Die gegen die Verfügungen vom 18.1.2011 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2.11.2011 ab (Band I, pag. 80 ff.). Ebenso die gegen die Verfügungen vom 21.1.2011 und 15.2.2011 erhobenen Beschwerden mit Urteil vom 16.3.2012 (Band II, pag. 427 ff.). Die beiden Urteile sind in der Folge in Rechtskraft erwachsen.