IV.1 des Urteilsdispositivs) bzw. diejenigen Stellen, welche unverwertbare Passagen beinhalten (Ziff. IV.2 des Urteilsdispositivs), aus den Akten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens un- 15 ter separatem Verschluss gehalten und nötigenfalls durch an den entsprechenden Stellen geschwärzte bzw. abgedeckte Kopien ersetzt (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO). III. Sachverhalt und Beweiswürdigung