die Unverwertbarkeit auch für Beweise gelten, deren Erhebung erst aufgrund dieses Berichts ermöglicht wurde und ohne ihn nicht möglich gewesen wäre, so z.B. für die Aussagen, welche auf Vorhalt des Berichts zu Protokoll gegeben wurden. Diese illegalen Erst- und Folgebeweise werden im vorliegenden Strafverfahren nicht verwendet. Darüber hinaus werden – wie im Dispositiv zu verfügen ist – die als unverwertbar qualifizierten Beweismittel (Ziff. IV.1 des Urteilsdispositivs) bzw. diejenigen Stellen, welche unverwertbare Passagen beinhalten (Ziff.