45–58) gilt die Unverwertbarkeit auch für die CD- ROM mit den Fotoaufnahmen (pag. 107, 2. Disk) sowie die weiteren in den Strafakten befindlichen Beweismittel, soweit sie den Bericht über die Observation im Kosovo ganz oder teilweise wiedergeben (so z.B. in der Strafanzeige und im Bericht über die BvO vom 12. März 2010). Analog zu Art. 141 Abs. 4 StPO muss die Unverwertbarkeit auch für Beweise gelten, deren Erhebung erst aufgrund dieses Berichts ermöglicht wurde und ohne ihn nicht möglich gewesen wäre, so z.B. für die Aussagen, welche auf Vorhalt des Berichts zu Protokoll gegeben wurden.