Damit fehlt es vorliegend jedenfalls an einer rechtlichen Grundlage, gestützt auf welche mit einer rechtshilfeweisen Durchführung der Observation im Kosovo hätte gerechnet werden können. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Strafverfolgungsbehörden die fraglichen Beweismittel nicht rechtmässig hätten erlangen können. Die Ergebnisse aus der Observation im Kosovo sind damit im vorliegenden Strafverfahren nicht verwertbar. Nebst dem Bericht selber (pag. 45–58) gilt die Unverwertbarkeit auch für die CD- ROM mit den Fotoaufnahmen (pag.