Weiter hat als höchst unsicher und eher unwahrscheinlich zu gelten, ob und inwieweit einzelne für die Republik Serbien geltenden Abkommen anwendbar blieben, da der Kosovo mit seiner Unabhängigkeitserklärung seine (völker-)rechtliche Identität mit Serbien grundsätzlich aufgegeben hatte (vgl. ausführlich dazu BGE 139 V 263). Damit fehlt es vorliegend jedenfalls an einer rechtlichen Grundlage, gestützt auf welche mit einer rechtshilfeweisen Durchführung der Observation im Kosovo hätte gerechnet werden können.